Statuten

Name, Sitz und Zweck

 

  • Unter dem Namen Quartierverein Goldbach besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Küsnacht-Goldbach

 

  • Der Quartierverein Goldbach ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die Pflege einer lebendigen Quartiergemeinschaft und vertritt die Anliegen des Quartiers gegenüber Privaten und Behörden.

 

 

Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder des Vereins können mit dem Quartier verbundene natürliche oder juristische Personen werden.

 

  • Die Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. 

 

  • Der Jahresbeitrag wird festgesetzt von der Generalversammlung. Diese ist befugt, verschiedene Mitgliederkategorien mit unterschiedlichen Beitragsleistungen zu beschliessen. 

 

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt auf Ende des Vereinsjahres unter schriftlicher Anzeige an den Vorstand oder infolge Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach vorangegangener Mahnung.

 

 

Organisation

 

  • Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitglieder- und Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

  • Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen:
  • die Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren
  • die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Teil- oder Totalrevision der Statuten
  • der Entscheid über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

 

  • Die Generalversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres statt. Sie wird mit 20-tägiger Frist vom Vorstand schriftlich einberufen. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des folgenden Jahres.

 

  • Für Wahlen und Abstimmungen gilt das offene Handmehr, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst. Entscheidend ist das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr.

 

  • Die Versammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, welche in der Traktandenliste aufgeführt sind. Über Anträge, die nicht traktandiert sind, kann nicht abgestimmt werden.

 

  • Schriftliche Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind nach Beratung im Vorstand auf die Traktandenliste der nächsten Generalversammlung zu setzen.

 

  • Mitgliederversammlungen oder ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand bei Bedarf oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder einberufen werden. Es gelten sinngemäss die in Art. 10-12 genannten Bestimmungen.

 

  • Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Beisitzern.

 

  • Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung auf die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

  • Dem Vorstand obliegen die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie die gesamte Geschäftsführung des Vereins. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte des Vorstands nötig. Über die Vorstandsverhandlung wird Protokoll geführt.

 

  • Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Mitglieder des Vereins oder Berater beigezogen werden.

 

  • Die beiden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Rechnungsrevisoren unterbreiten der Versammlung einen schriftlichen Bericht und Antrag über die Jahresrechnung des Kassiers.

 

  • Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus: Mitgliederbeiträgen, ausserordentlichen Beiträgen und Reinerträgen aus Veranstaltungen.

 

 

Statutenrevision und Auflösung

 

  • Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder möglich.

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und der Auflösungsbeschluss von den versammelten Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine zweite Versammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Forderung nach Zweidrittelmehrheit bleibt bestehen. Das Vereinsvermögen wird nach Abzug aller Verbindlichkeiten gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Genehmigt durch die Gründungsversammlung am 24. Juni 1988

 

Quartierverein Goldbach

 

Die Präsidentin:  Ruth Ulrich

Die Aktuarin: Esther Ali